Testamentsvollstreckung und Pflichtteilsrecht
Der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers unterliegt vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung durch den Erblasser auch ein in den Nachlass fallender Pflichtteilsanspruch. BGH, Urteil vom 5. November 2014, IV ZR 104/14.
Gemäß § 2212 BGB kann ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht nur von dem Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden. Der Testamentsvollstrecker hat nach § 2205 Satz 1 BGB den Nachlass zu verwalten. Hierunter fällt der gesamte Nachlass des Erblassers, einschließlich des Pflichtteilsrechts. Dies gilt selbst dann, wenn der Pflichtteil in dem Testament nicht erwähnt wird.
Nicht von der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers umfasst werden höchstpersönliche Rechte, die mangels Vererblichkeit bereits nicht in den Nachlass fallen. Hierzu gehört der Pflichtteilsanspruch gerade nicht. Dieser ist nach der ausdrücklichen Regelung in § 2317 Abs. 2 BGB vererblich und übertragbar. Der Pflichtteilsanspruch stellt auch keinen sonstigen Vermögensbestandteil dar, der zwar in den Nachlass fällt, infolge seiner Rechtsnatur aber nur von dem Erben und nicht von dem Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden kann.