Ins Pflegeheim abgeschoben: Enterbung möglich!

In einem erst kürzlich veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof klar gestellt: Werden die Eltern durch den eigenen Sohn in ein Pflegeheim abgeschoben, besteht die Möglichkeit der Enterbung (Urteil vom 25.03.2014, X ZR 94/12).

In dem Fall übertrug die Mutter ihrem Sohn ein Haus und behielt sich ein lebenslanges Wohnrecht vor. Nach einem Sturz musste die Mutter in einem Krankenhaus stationär behandelt werden. Danach wollte sie in ihre Wohnung zurückkehren. Stattdessen ließ ihr eigener Sohn sie aufgrund einer auf ihn ausgestellten Vorsorgevollmacht in eine Pflegeeinrichtung aufnehmen. Die Mutter widerrief die erteilte Vorsorgevollmacht und kündigte den abgeschlossenen Langzeitpflegevertrag. Der Sohn erklärte, dass niemand zu seiner Mutter vorgelassen werden sollte. Daraufhin widerrief die Mutter die Schenkung wegen grobem Undanks. Vollkommen zu Recht, meinte der Bundesgerichtshof.

Eine Schenkung zu widerrufen, ist nicht ohne Weiteres möglich. Der Beschenkte muss sich vielmehr einer Verfehlung schuldig gemacht haben, die der Ausdruck einer Gesinnung ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann. Der Bundesgerichtshof meint, die Mutter hätte erwarten können, dass der von ihr umfassend bevollmächtigte Sohn ihre personelle Autonomie respektiert. Er hätte sie zunächst nach ihrem Willen hinsichtlich ihrer weiteren Pflege fragen müssen. Dieser Wille ist zwingend zu berücksichtigen. Da der Sohn dies nicht getan hat, widersprach dies einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange der Mutter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist selbstverständlich sehr zu begrüßen. Sie zeigt, dass die Autonomie der einzelnen Person immer vorzugehen hat.

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