Teilungsversteigerung
Jeder Miterbe hat das Recht, die Einstellung der Zwangsversteigerung für die Dauer von sechs Monaten zu beantragen. Das Gericht entscheidet über den Antrag nach Abwägung der Interessen der Erben. Der Antrag kann wiederholt gestellt werden, was vielfach zu Streitigkeiten führt. Wurde das Grundstück zwangsversteigert, fällt der Erlös in den Nachlass. Die Erben müssen sich dann über die Verteilung des Erlöses einigen.
Die Teilungsversteigerung dient dazu eine Miteigentümergemeinschaft an einem Grundstück zu beenden. Sie kann durch jeden an der Erbengemeinschaft Beteiligten beantragt werden. Es ist nicht notwendig, dass die anderen Miterben zustimmen. Zuständig für die Teilungsversteigerung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
Der Antrag auf Teilungsversteigerung muss die genaue Bezeichnung des Grundstücks sowie die Anschriften aller Miterben enthalten (vgl. §§ 16f, 180f. ZVG). Sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegner müssen im Grundbuch eingetragen sein. Allerdings genügt es, wenn der Antragsteller oder Antragsgegner Erbe des eingetragenen Eigentümers ist, sofern dies durch entsprechende Urkunden (z.B. Erbschein oder Testament) glaubhaft gemacht wird oder dies für das Gericht offenkundig ist.
Gegen eine Teilungsversteigerung kann nur vorgegangen werden, sofern dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen angemessen erscheint (vgl. § 180 Abs. 2 ZVG), zum Wohle eines Kindes erforderlich ist (vgl. § 180 Abs. 3 ZVG) oder die Versteigerung gegen die guten Sitten verstoßen würde (vgl. § 765a ZPO).
Das höchste Gebot erhält den Zuschlag, wenn es mindestens vorgehende Rechte (z.B. Grundschulden) und die Verfahrenskosten deckt (vgl. § 44 ZVG). Wird kein gültiges Gebot abgegeben, muss ein neuer Versteigerungstermin beantragt werden. Ansonsten wird die Teilungsversteigerung eingestellt.
Unter Umständen ist es mit der Versteigerung noch nicht vorbei. Können sich die Erben nicht über die Erlösverteilung einigen, muss auf Auseinandersetzung geklagt werden.
