Steuerrecht

Banken und andere Geldinstitute sind verpflichtet, dem Finanzamt beim Tod eines Kunden unaufgefordert den Stand der Konten und der Wertpapierdepots mitzuteilen (sofern ein Betrag in Höhe von 1.250 Euro überschritten wird). Notare, Nachlassgerichte und deutsche Konsuln übersenden dem zuständigen Finanzamt eröffnete Verfügungen von Todes wegen, Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse, Zeugnisse über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, Beschlüsse über die Eröffnung oder das Ende einer Nachlasspflegschaft bzw. Nachlassverwaltung und beurkundete Erbauseinandersetzungsverträge.

Neben den allgemeinen Steuerfreibeträgen der Erbschaftssteuer für den Ehegatten und Verwandte des Erblassers gibt es einige Möglichkeiten, um eine anfallende Steuer zu sparen.

Im Wege der sog. vorweggenommenen Erbfolge kann bereits zu Lebzeiten Vermögen verschenkt werden. Zukünftige Wertzuwächse werden dann nicht mehr von der Erbschaftsteuer erfasst. Freibeträge fallen darüber hinaus alle zehn Jahre erneut an, so dass eine sukzessive Vermögensübertragung einen Großteil an Steuern sparen kann. Lediglich die Schenkungssteuer findet in diesem Falle Anwwendung.

Mit dem sog. „Generation Skipping“ wird Vermögen auf die Enkelgeneration übertragen. Dies macht aus zwei steuerpflichtigen Erbfällen eine steuerpflichtige Übertragung und Sie können weitere Freibeträge der Enkel nutzen. Die übersprungene Generation (Ihre Kinder) können Sie z.B. durch Nießbrauchrechte absichern.

Werden alle Ansprüche aus einem noch nicht fälligen Lebensversicherungsvertrag verschenkt, wird die Zuwendung nur mit 2/3 der eingezahlten Prämien oder mit dem Rückkaufswert bewertet. Wird lediglich ein Bezugsrecht eingeräumt, gilt dies nicht!

Für die Übertragung von Betriebsvermögen wird unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zu dem persönlichen Freibetrag alle zehn Jahre ein Freibetrag in Höhe von 225.000 Euro und ein Bewertungsabschlag in Höhe von 35% gewährt. Vor diesem Hintergrund kann bei größeren Vermögen die Umwandlung von Privatvermögen in Betriebsvermögen (z. B. Übertragung von privaten Immobilien auf eine GmbH & Co. KG) lohnenswert sein.
Wir empfehlen in jedem Fall aufgrund der komplexen Gesetzeslage bei der Erbschaftssteuer und der Schenkungssteuer bei Übertragung Ihres Vermögens in Form von Geld, Immobilien oder Grundstücke einen Anwalt zu konsulutieren.

Die Zuwendung bestimmter Nachlassgegenstände unterliegt nicht der Erbschaftssteuer:

 

  1. Hausrat, Wäsche, Kleidung bis zu einem Wert in Höhe von 40.000 Euro (bei Steuerklasse I) und zusätzlich andere bewegliche Gegenstände bis zu einem Wert in Höhe von 10.300 Euro unterliegen nicht der Erbschaftssteuer.
  2. Personen, die den Steuerklassen II oder III zugehören, können die vorgenannten Gegenstände nur bis zu einem Gesamtwert in Höhe von 10.300 Euro steuerfrei erwerben
  3. Der sog. Dreißigste (vgl. § 1969 BGB) ist steuerfrei.
  4. Steuerfrei ist auch ein Betrag in Höhe von 5.000 Euro für die unentgeltliche bzw. unterbezahlte Pflege des Erblassers.
  5. Nachlassgegenstände gem. §§ 13, 13a ErbStG sind steuerfrei (z.B. Betriebsvermögen bis 250.000 Euro).

Für den Ehegatten beträgt der Steuerfreibetrag in der Steuerklasse I 307.000 Euro, für Kinder jeweils 205.000 Euro. Die Freibeträge gelten nur bei unbeschränkter Steuerpflicht. Beschränkt Steuerpflichtige haben nur einen Freibetrag in Höhe von 1.100,00 Euro! Zugewinnausgleichsansprüche des Ehegatten sind ebenfalls erbschaftssteuerfrei.

Zusätzlich zu dem allgemeinen Freibetrag steht Ehegatten und Kindern im Erbfall ein Versorgungsfreibetrag zu. Dieser Freibetrag wird um den Kapitalwert von steuerfreien Hinterbliebenenbezügen gekürzt und ist bei Kindern in seiner Höhe altersabhängig. Für den Ehegatten beträgt der Versorgungsfreibetrag 256.000 Euro. Für ein Kind im Alter bis zu fünf Jahren 52.000 Euro, bis zu zehn Jahren 41.000 Euro, bis zu 15 Jahren 30.700 Euro, bis zu 20 Jahren 20.500 Euro und für ein Kind im Alter bis zu 27 Jahren 10.300 Euro.

Dem Ehegatten kann folglich ein Nachlasswert in Höhe von insgesamt 563.000 Euro überlassen werden. Ein 30-jähriges leibliches Kind kann einen Nachlasswert in Höhe von 205.000 Euro steuerfrei erben.

Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen gelten teilweise besondere Bestimmungen.

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