Pflichtteils- und Erbverzicht
Der Erbverzicht führt zum Verlust des gesetzlichen Erbrechts. Der Pflichtteilsverzicht führt nicht zum Verlust des gesetzlichen Erbrechts. Er hat keinen Einfluss auf die Pflichtteilsquoten der sonstigen Pflichtteilsberechtigten. Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag kann vom Erblasser nur persönlich geschlossen werden, wobei notarielle Beurkundung erforderlich ist. Da das gesetzliche Erbrecht des Pflichtteilsverzichtenden durch den Verzicht nicht berührt wird, ist meist neben dem Pflichtteilsverzicht eine enterbende Verfügung von Todes wegen erforderlich.
Möglich ist der gegenständlich beschränkte Verzicht auf einzelne Ansprüche, wie z.B. der Verzicht auf den Pflichtteilsrestanspruch, Pflichtteilsergänzungsansprüche, den Ausgleichspflichtteil, den Pflichtteilsrestanspruch bei Zuwendung eines Vermächtnisses, einen bestimmten Gegenstand (Gesellschaftsanteil, Grundeigentum, Aktienanlage etc.) u.a.
Darüber hinaus können vertraglich Festlegungen für bestimmte Bewertungsverfahren erfolgen, eine Festlegung auf ein für die Pflichtteilsberechtigten verbindliches Schiedsgutachten oder Schiedsgericht getroffen oder eine Vereinbarung über eine Stundung oder eine Ratenzahlung des späteren Pflichtteilsanspruchs getroffen werden.
Im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander führt der Erbverzicht zum Verlust des gesetzlichen Erb- und des Pflichtteilsrechts. Wird der Verzicht nur gegen Zahlung einer Abfindung erklärt, steht die Abfindungsvereinbarung rechtlich selbstständig neben dem abstrakten Erbverzicht. Nach dem Gesetz erstreckt sich der Verzicht auch auf das gesetzliche Erbrecht der Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird. Stirbt bspw. der verzichtende Sohn vor dem Vater, sind auch die Enkelkinder von der Erbfolge ausgeschlossen.
Möglich ist der gegenständlich beschränkte Verzicht auf einzelne Ansprüche, wie z.B. der Verzicht auf den Pflichtteilsrestanspruch, Pflichtteilsergänzungsansprüche, den Ausgleichspflichtteil, den Pflichtteilsrestanspruch bei Zuwendung eines Vermächtnisses, einen bestimmten Gegenstand (Gesellschaftsanteil, Grundeigentum, Aktienanlage etc.) u.a.
Darüber hinaus können vertraglich Festlegungen für bestimmte Bewertungsverfahren erfolgen, eine Festlegung auf ein für die Pflichtteilsberechtigten verbindliches Schiedsgutachten oder Schiedsgericht getroffen oder eine Vereinbarung über eine Stundung oder eine Ratenzahlung des späteren Pflichtteilsanspruchs getroffen werden.
Im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander führt der Erbverzicht zum Verlust des gesetzlichen Erb- und des Pflichtteilsrechts. Wird der Verzicht nur gegen Zahlung einer Abfindung erklärt, steht die Abfindungsvereinbarung rechtlich selbstständig neben dem abstrakten Erbverzicht. Nach dem Gesetz erstreckt sich der Verzicht auch auf das gesetzliche Erbrecht der Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird. Stirbt bspw. der verzichtende Sohn vor dem Vater, sind auch die Enkelkinder von der Erbfolge ausgeschlossen.
