Familiengesellschaften
Familiengesellschaften sollten für die Unternehmensnachfolge oder im Bereich der privaten Vermögensverwaltung grundsätzlich in Betracht gezogen werden. Kernpunkt jeder Familiengesellschaft ist die Beteiligung von nahen Angehörigen (z.B. Ehegatte, Kinder, Enkel, etc.). Ob sich für die Gesellschaftsform eine Kapitalgesellschaft oder eine Handelsgesellschaft anbietet, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Grundsätzlich kommen alle Gesellschaftsformen in Betracht.
Soll ein Betrieb auf die nächste Generation übergehen, kann dies im Rahmen einer Familiengesellschaft meist zweck- und zielgerecht umgesetzt werden. Es besteht insbesondere die Möglichkeit, die potenziellen Betriebsnachfolger bereits in das Unternehmen mit aufzunehmen und diese Schritt für Schritt an die künftigen Aufgaben heranzuführen. Zugleich bleibt die bisherige Unternehmensführung nach wie vor mit Rechten und Pflichten ausgestattet, die sukzessive nach Einarbeitung der nachfolgenden Generation abgebaut werden können.
Ähnlich verhält es sich bei der Gründung einer Familiengesellschaft aus rein vermögensrechtlichen Gründen. Das Familienvermögen geht nicht mit einem Übertragungsakt auf die Nachfolger ("Erben") über. Vielmehr erfolgt dies sukzessive, so wie es die übertragende Generation geplant hat.
