Nachlassbewertung im Pflichtteilsrecht
Nicht selten führt ein Todesfall zu unangenehmen Streitigkeiten über den Wert des Nachlasses. Die Zusammensetzung des Nachlasses ist ebenfalls mitunter streitig. Grundsätzlich ist der Verkehrswert der einzelnen Vermögensgegenstände maßgebend. Hierzu müssen die einzelnen Bestandteile unterschieden werden. Bei Wertpapieren ist bspw. der Kurswert am Todestag des Erblassers entscheidend. Lebensversicherungen zählen nur dann zum Nachlass, wenn der Verstorbene selbst bezugsberechtigt war. Maßgebend für die Bewertung ist dann die Versicherungssumme. Gesellschaftsanteile des Erblassers sind mit einem fiktiven Kaufpreis eines Dritten zu schätzen. Dasselbe gilt für ein Handelsgeschäft oder eine Praxis des Erblassers. Immobilien können mit einem Gutachen bewertet werden. Möglich sind grundsätzlich drei Wege: das sog. ortsgerichtliche Gutachten (preisgünstig, aber oft ohne nähere Angaben oder Untersuchungen), eine gutachterliche Einschätzung durch einen Grundstücksbewerter oder ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Gutachters (höhere Kosten, dafür sehr ausführlich). Gehört ein Mietshaus zum Nachlass, so findet nach § 182 Bewertungsgesetz das Ertragswertverfahren Anwendung: Dabei wird auf die erzielten Mieten abgestellt. Bei unbebauten Grundstücken genügt meist die Wertermittlung anhand der Fläche nach den von den örtlichen Gutachterausschüssen festgesetzten Bodenrichtwerten (§ 179 Abs.1 BewG, § 196 BauGB). Dabei handelt es sich um durchschnittliche lageabhängige Werte, die man für ein Gebiet mit gleichen Lage- und Nutzungsverhältnissen pro Quadratmeter Grundstücksfläche errechnet. Kraftfahrzeuge können regelmäßig mit der Schwackeliste bewertet werden.
Sind alle Aktive ermittelt und bewertet, müssen die Passiva in Abzug gebracht werden. Dazu gehören u.a. alle Geldschulden des Erblassers, eine etwaige Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten, noch valutierende Grundschulden, Abgaben wie Steuern (nur des Erblassers), der Voraus des überlebenden Ehegatten etc.
Schlißelich sind die sog. Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Dies sind Kosten, die mit dem Erbfall zusammenhängen (z.B. Beerdigungskosten, Prozesskosten, Kosten für die Nachlassverwaltung, Leichenüberführung etc.).
